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C1 13 119

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Wallis · 2015-06-30 · Deutsch VS

RVJ / ZWR 2016 129 Jurisprudence des cours civiles et pénales du Tribunal cantonal Rechtsprechung der Zivil- und Strafgerichts- abteilungen des Kantonsgerichts Zivilprozessrecht Procédure civile Parteiwechsel - KGE (I. Zivilrechtliche Abteilung) vom 30. Juni 2015, X. c. Y. AG - TCV C1 13 119 Parteiwechsel und Sachlegitimation - Wird das Streitobjekt während des Prozesses veräussert, so kann die Erwerberin oder der Erwerber an Stelle der veräussernden Partei in den Prozess eintreten (Art. 83 Abs. 1 ZPO). Da der Erwerber dem Prozess beitreten kann, jedoch nicht muss, bedarf es hier einer ausdrücklichen Erklärung des Erwerbers (E. 4.2). - Veräussert der Kläger das Streitobjekt während eines laufenden Zivilverfahrens und tritt der Erwerber nicht in den Prozess ein, verliert der Kläger grundsätzlich die Aktiv- legitimation und die Klage ist abzuweisen (E. 4.3). - Aufgrund der vertauschten Parteirollen im Aberkennungsprozess fehlt es an der Sachlegitimation der Berufungsbeklagten, wenn der Anspruch nicht der Aberken- nungsbeklagten zusteht (E. 5.2).

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 In der Betreibung Nr. xxx1 des Betreibungs- und Konkursamtes A_________ wird für Fr. 31‘828.85 nebst Zins zu 5% seit dem 30.04.1991 und Fr. 100.00 Kosten des Zahlungsbefehls provisorische Rechtsöffnung gewährt.

E. 1.1 Vorliegend war für das erstinstanzliche Verfahren bereits die Schweizerische Zivil- prozessordnung anwendbar. Diese gilt auch für das Berufungsverfahren. Gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZPO sind erstinstanzliche Endentscheide mit Berufung anfecht- bar, wenn der Streitwert in vermögensrechtlichen Angelegenheiten Fr. 10'000.-- be- trägt. Massgebend sind die im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils noch streitigen Rechtsbegehren. Im zu beurteilenden Fall sind dies Fr. 31‘828.85, womit das Urteil des Bezirksgerichts A_________ mit Berufung anfechtbar ist (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung wurde innert 30 Tagen frist- und formgerecht beim Kantonsgericht als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht (Art. 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO; Art. 3, 4 ZPO). Der angefochtene Entscheid lag bei (Art. 311 ZPO), weshalb vorbehältlich einer gehörigen Begründung darauf einzutreten ist.

E. 1.2 Mit der Berufung kann die Verletzung des gesamten kantonalen und Bundesprivat- rechts sowie öffentlichen kantonalen und Bundesrechts geltend gemacht werden. Die Rechtsmittelinstanz hat den angefochtenen Entscheid im Rahmen der vorgetragenen Berufungsgründe mit voller Kognition in allen Rechts- und Sachfragen neu zu beurtei- len (Art. 310 ZPO). Nach Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO dürfen neue Tatsachen und Beweismittel dann in den Prozess eingeführt werden, wenn sie kumulativ ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vor- gebracht werden konnten. Bei Gutheissung der Berufung steht es im Ermessen der Berufungsinstanz, ob sie selbst einen Entscheid fällt oder das angefochtene Urteil auf- hebt und den Prozess ganz oder teilweise zur Ergänzung an die Vorinstanz zurück- weist, wobei eine Rückweisung an die untere Instanz nur dann in Frage kommt, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder der Sachverhalt in wesentli- chen Teilen zu vervollständigen ist (Art. 318 ZPO).

E. 1.3 Art. 311 Abs. 1 ZPO verlangt, dass der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darlegt, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Ent-

- 6 - scheid falsch ist und abgeändert werden soll (Begründungslast). Begründen in diesem Sinne bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt der Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. In der Begrün- dung ist nicht nur darzutun, weshalb das Verfahren so ausgehen sollte, wie der Beru- fungskläger dies will. Es ist auch aufzuzeigen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid fehlerhaft ist. Die Berufungsinstanz muss nicht nach allen denkbaren möglichen Feh- lern eigenständig forschen (vgl. Bundesgerichtsurteile 5A_209/2014 vom 2. September 20124 E. 4.2.1, 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3, je mit Hinweisen; Hunger- bühler, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N. 27 ff. zu Art. 311 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Vorliegend macht der Berufungskläger geltend, die Vorinstanz habe lediglich die Leis- tungspflicht von X_________ bestätigt und da sie die Gegenleistung der Y_________, nämlich die Abtretung der bestehenden Forderung gegenüber der Gemeinde H_________ an die neue Gesellschaft ausklammere, gehe sie von einem aktenwidri- gen Sachverhalt aus. Die Y_________ habe zudem den Bestand ihrer Forderung ge- genüber der Gemeinde H_________ nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Der Berufungskläger habe zudem die Vorleistung, nämlich die Bezahlung der Fr. 31‘828.85 zu Recht verweigert, da die Berufungsbeklagte ihre Gegenleistung, die Abtretung der Forderung gegenüber der Gemeinde H_________ nicht erbringen kön- ne, da diese Forderung nicht bestehe, was der Bezirksrichter nicht überprüft habe. Die Forderungen der Y_________ gegenüber der Gemeinde seien zudem verjährt, wes- halb die Y_________ ihrer vertraglichen Gegenleistungspflicht auch aus dieser Optik nicht nachkommen könne. Der Bezirksrichter habe auch aktenwidrig festgestellt, dass X_________ den 8%-Anteil an der B_________, den die Y_________ besass, zwingend benötigte. Keine einzige Aussage stütze diese Annahme.

- 7 - Im Weiteren vertritt der Berufungskläger die Meinung, dass die Vereinbarung vom

15. Februar 1991 contra stipulatorem auszulegen sei, mithin contra die Berufungsbe- klagte. Als Letztes macht der Berufungskläger zudem geltend, dass die Vorinstanz die Kosten einerseits zu hoch berechnet und zum anderen überhaupt nicht begründet habe. Damit haben die Berufungskläger ihre Berufung genügend begründet, so dass darauf einzutreten ist.

E. 1.4 Nach Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im Beru- fungsverfahren nur noch beschränkt berücksichtigt. Echte Noven sind Tatsachen oder Beweismittel, welche (erst) nach dem Zeitpunkt entstanden sind, in welchem die jewei- lige Partei sich vor der Urteilsfällung letztmals äussern konnte. Sie sind im Berufungs- verfahren zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Demgegenüber sind unechte Noven Tatsachen und Beweismittel, welche bereits im Zeitpunkt der letztmaligen Äusserungsmöglichkeit bestanden, die jedoch aus irgend- welchen Gründen damals nicht geltend gemacht worden sind. Die Zulassung unechter Noven wird im Berufungsverfahren beschränkt. Sie sind ausgeschlossen, wenn sie nicht ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Dabei hat der Berufungskläger darzulegen, weshalb er diese erst jetzt und nicht schon früher ins Verfahren eingeführt hat.

E. 1.4.1 Der Berufungskläger hat nach dem Schriftenwechsel im Berufungsverfahren einen Kontoauszug der Schweizerischen Kreditanstalt vom 30. Juni 1993 der B_________ AG hinterlegt, woraus eine Zahlung von Fr. 30‘000.-- vom 16. Juni 1993 an das Y_________ ersichtlich ist. Der Berufungskläger behauptet, die Zahlung betreffe die von der Y_________ AG in Betreibung gesetzte Forderung gegenüber X_________, da im Zeitpunkt der Zahlung des Betrages von Fr. 30‘000.-- zwischen der Y_________ und der B_________ AG kein Auftragsverhältnis bestanden habe. Den Vergütungsauftrag habe er zudem erst jetzt erhalten, nachdem er die B_________ AG über seine Rückgriffsabsichten infor- miert habe. Erst daraufhin habe die Gesellschaft intensive Abklärungen getroffen, die den nun ins Recht gelegten Vergütungsauftrag zu Tage gebracht hätten. Die Vergü- tung sei vom damaligen Verwaltungsrat ausgelöst worden. Der jetzige Verwaltungsrat habe von der Zahlung keine Kenntnis gehabt und er habe auch keine Veranlassung gehabt, diesbezüglich Untersuchungen vorzunehmen. Dem Beschwerdeführer seien

- 8 - keinerlei Belege und Anzeigen betreffend diese Zahlung zugestellt worden, weshalb er keine Kenntnis der Zahlung an die Y_________ gehabt habe, die rund 18 Jahre vor Prozesseinleitung erfolgt sei. Er habe auch nicht davon ausgehen müssen, dass die B_________ AG den Betrag an die Y_________ bezahle, da in der Vereinbarung vorgesehen war, dass er vorerst die Forderung der Y_________ gegenüber der Gemeinde H_________ bezahle und die Y_________ alsdann die Forderung an die B_________ abtrete.

E. 1.4.2 Der Berufungskläger hat den Vergütungsauftrag - seinen Angaben nach - unver- züglich ins Recht gelegt. Dem Dossier lassen sich keine Elemente entnehmen, die auf Gegenteiliges schliessen liessen. X_________ war nie Verwaltungsrat der B_________ AG, weshalb er nicht um die Zahlung wissen musste. Es ist zudem durchaus nachvollziehbar, dass eine Gesellschaft Nachforschungen anstellt, sobald sie davon Kenntnis erhält, dass jemand auf sie Rückgriff nehmen will, falls dieser einen Prozess verliert. Früher hätte dies X_________ der Gesellschaft auch nicht mittteilen müssen und die Gesellschaft musste sich nicht mit einem allfälligen Rückgriff befas- sen, bevor sie von einem solchen Kenntnis erhielt. Die Ausführungen des Berufungs- klägers, weshalb er den Vergütungsauftrag erst jetzt und nicht schon früher ins Verfah- ren eingeführt hat, sind glaubwürdig und verständlich, weshalb der Vergütungsauftrag vom 30. Juni 1993 der Schweizerischen Kreditanstalt als Novum zu den Akten ge- nommen wird.

E. 1.5 Wer eine Vergütung aus Vertrag beansprucht, hat das Zustandekommen des Ver- trages sowie den Anspruch und die Höhe der aus Vertrag geforderten Vergütung zu behaupten und zu beweisen. Die Behauptungslast verlangt von der Partei, dass sie Tatsachen angibt, auf die sie ihre Begehren stützt (Art. 55 abs. 1 ZPO). Zudem hat sie den Sachverhalt so zu konkretisieren, dass ein substanziiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 136 III 322, 328 E. 3.4.2). Die jeweiligen Anforderungen ergeben sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und andererseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (BGE 127 III 365, 368 E. 2b). Ob der Kläger genügend behauptet und substanziiert hat, ist von entscheidender Bedeutung. Man spricht von der Behauptungs- und Substanzi- ierungslast. Eine Last wird im Prozess bekanntlich nicht erzwungen. Wenn eine Partei ihr aber nicht nachkommt, erleidet sie Nachteile: Wenn die Behauptungen des Klägers nicht genügend und nicht genügend detailliert sind, riskiert er, dass die Klage im betref- fenden Punkt mangels Behauptung oder Substanziierung abgewiesen wird und eine zweite Klage über dieselbe Forderung zufolge Rechtskraft nicht mehr möglich ist.

- 9 - Die beklagte Partei hat die Behauptungen des Klägers zu bestreiten. Dies ist ebenfalls von erheblicher Bedeutung. Man spricht von Bestreitungslast. Wenn die beklagte Par- tei eine Behauptung nicht bestreitet, gilt diese als unbestritten, was zur Folge hat, dass die betreffende Tatsache dem Entscheid ohne weiteres zugrunde gelegt werden kann, denn über nicht bestrittene Tatsachen braucht nicht Beweis geführt zu werden (Leuen- berger, SVRH Schweizer Verband der Richter in Handelssachen, Behaupten, Bestrei- ten und Beweis, Ziffer 2, Tagung vom 8. November 2007 in Aarau, publiziert unter http://www.handelsrichter.ch/download/Referat_Christoph_Leuenberger.pdf, zuletzt be- sucht am 26. Juni 2015). Vorliegend wurde die Eingabe des Berufungsklägers samt der Beilage am 5. Dezem- ber 2013 per Einschreiben an die Berufungsbeklagte versandt. Sie hat sich zu dieser Eingabe nicht geäussert. Daher gelten die in der Eingabe des Berufungsklägers ge- machten Tatsachenbehauptungen als nicht bestritten und aufgrund des Vorliegens eines Vergütungsauftrages von Fr. 30‘000.-- auch als bewiesen. Mithin wurde von der Forderung von Fr. 31‘828.85 am 30. Juni 1993 Fr. 30‘000.-- durch die B_________ AG bereits bezahlt, womit sich die in Betreibung gesetzte Forderung auf Fr. 1‘828.85 redu- ziert. 2.

E. 2 Die Spruchgebühr von Fr. 340.00 trägt die Schuldnerpartei und wird mit dem geleisteten Kostenvor- schuss der Gläubigerpartei verrechnet.

E. 2.1 Am 15. Februar 1991 unterzeichneten D_________ für die Y_________ AG, E_________ und X_________ eine Vereinbarung. Gemäss dieser von der Y_________ vorbereiteten Vereinbarung wurden 8% Beteiligungsrechte an der B_________ mit Sitz in F_________ von der Y_________ zum Preise von Fr. 380‘000.-- an X_________ verkauft. Dieser Teil der Vereinbarung ist heute nicht strittig. Zusätzlich wurde auch noch Nachfolgendes vereinbart:

Art. 8

Der Käufer, X_________, verpflichtet sich, bei der Gemeinde dahingehend zu wirken, dass der Verkäuferin, Y_________, die Ingenieurarbeiten für die Quellfassung, Zuleitung zu Reservoir, Hauptstrang Wasser vom Reservoir zum Anschluss G_________ (Strang A - D), Hauptstrang Kanalisation Rand Quartierplan bis zum öffentlichen Anschluss der Gemeinde H_________ in G_________ (Strang ABC), übertragen werden.

Das Honorar wird zur durchschnittlichen, ordentlichen Konkurrenzofferte verrechnet. Falls die Arbeitsvergabe nicht in dieser Form erfolgt, schuldet der Käufer der Y_________ eine Entschädigung von Fr. 40‘000.--, welche 30 Tage nach dem Gemeinderatsbeschluss zu bezahlen ist.

- 10 -

Art. 9

Herr X_________ verpflichtet sich zur Uebernahme der ausstehenden Rechnungen die der Y_________ von der Gemeinde heute noch geschuldet sind. Fr. 31‘828.85 sind bis zum 30.4. 1991 an die Y_________ zu überweisen. Die Y_________ tritt diese Forderung gegenüber der Gemeinde nach Bezahlung der neuen Gesellschaft ab. X_________ wollte die Anteile der B_________ kaufen, damit er und andere Investo- ren gleichentags die B_________ AG gründen konnten, was der Y_________ bekannt war. Die B_________ AG wurde denn auch am 15. Februar 1991 gegründet. Diese übernahm mit Sacheinlagevertrag diverse Liegenschaften von X_________. Die Artikel

E. 2.2 Die Entschädigung von Fr. 40‘000.-- gemäss Artikel 8 der Vereinbarung ist nicht Prozessgegenstand.

3. Strittig ist vorliegend Art. 9 der oben zitierten Vereinbarung, gestützt auf welche die Berufungsbeklagte gegenüber dem Berufungskläger eine Forderung von Fr. 31‘828.85 aus Vertrag geltend macht. Dafür und samt Zinsen und Kosten wurde Rechtöffnung erteilt. Dagegen richtet sich die Aberkennungsklage.

E. 3 Die Schuldnerpartei bezahlt der Gläubigerpartei eine Parteientschädigung von Fr. 540.00.

E. 3.1 Im Laufe des vorliegenden Verfahrens wurde von Seiten der Berufungsbeklagten wiederholt ausgeführt, dass die Forderung von Fr. 31‘828.85 im Rahmen des ersten Prozesses zwischen der Y_________ und der Gemeinde H_________ nicht Prozess- gegenstand war. Der Berufungskläger bestritt dies. Das Kantonsgericht hat in seinem Urteil vom 1. Februar 2010 Nachfolgendes ausge- führt: Am 23. Dezember 1985 erstellte die Y_________ die Abrechnung für die Wasserver- sorgung B_________: Projekt und Bauleitung, I. + II. Etappe, die sich auf die Schluss- abrechnung vom 26. Juli 1983 mit einem Gesamtrechnungsbetrag von Fr. 26'985.80 bezog (Beleg 53, Aktenordner 2) und wonach für diese Position ein Restguthaben von Fr. 7'567.45 ausstehend war (Beleg 21, Aktenordner 1). Im gleichen Schreiben verwies die Y_________ auf die ausstehenden Honorarforderungen für das Allgemeine Bau- projekt der Kanalisation innerorts, zusätzlich die diesbezüglichen Nebenleistungen, im Gesamtbetrag von Fr. 37'190.70 (Fr. 36'550.-- + Fr. 640.70), welche sie am 31. Mai

- 11 - 1985 in Rechnung gestellt hatte (Beleg 21, Aktenordner 1). Die Gemeinde bezahlte am

2. Juli 1986 Fr. 25'000.-- und verlangte den Rest mit der B_________ abzuklären (Be- leg 21/III, Aktenordner 1). Die Y_________ rechnete die Zahlung auf den Restbetrag der Wasserversorgung von Fr. 7'567.45, die Nebenkosten von Fr. 640.70 und Fr. 16'791.85 auf die Kanalisation an (Beleg 21/III, Aktenordner 1). Im Weiteren stellte die Y_________ gleichentags Rechnung für das Erstellen des Ausführungsprojektes und die Submissionsunterlagen im Betrag von Fr. 11'430.-- (Beleg 20, 21, Aktenordner 1). (…) Der Betrag von Fr. 31'828.85 setzt sich aus dem Restbetrag von Fr. 19'758.15 für die Honorarforderung Allgemeines Bauprojekt Kanalisation innerorts und dem Be- trag von Fr. 11'430.-- für das Erstellen des Ausführungsprojektes und der Submissi- onsunterlagen sowie irrtümlicherweise, da bereits bezahlt, für die Nebenleistungen der Kanalisation innerorts von Fr. 640.70 zusammen (S. 23f). Verwiesen sei zudem auf Tatsachenbehauptung Nr. 15 der Klage vom 4. März 1999, wo u.a. genau die obgenannten Forderungen geltend gemacht wurden (C1 07 192, S. 7). Mithin steht fest, dass der Betrag von Fr. 31‘828.85 nicht nur eingeklagt worden war, sondern dass davon bereits Fr. 640.70 (Nebenkosten) durch die Gemeinde H_________ mit dem Betrag von Fr. 25‘000.-- bezahlt worden waren, da von diesem Betrag von der Y_________ selber Fr. 640.70 auf die Nebenkosten (Fr. 640.70) ange- rechnet worden waren (vgl. auch S. 17, 61,62).

E. 3.2 Da der Betrag von Fr. 640.70 ebenfalls bereits bezahlt wurde, reduziert sich die Forderung um diesen Betrag auf somit noch Fr. 1‘188.15 (Fr. 31‘828.85 - [Fr. 30‘000.-- + Fr. 640.70]). 4.

E. 4 Der Kläger X_________ hat die Kosten von Verfahren und Entscheid zu tragen.

E. 4.1 Mit Eingabe vom 19. November 2014 teilte die Y_________ dem Gerichte mit, dass sie die gesamte Forderung, mithin Fr. 31‘828.85, bezüglich des vorliegenden Prozessverfahrens an C_________ abgetreten habe. Dieser Eingabe lag die Forde- rungsabtretung vom 12. November 2014 bei, woraus ersichtlich ist, dass die Y_________ die Forderung im Betrage von Fr. 21‘828.85 samt Zins und zugesproche- nen Kosten an Herrn C_________ abgetreten habe (vgl. lit. K. hievor). Aufgrund der Tatsache, dass die Y_________ in ihrer Eingabe vom 19. November 2014 von der Abtretung der gesamten Forderung spricht und aufgrund der Tatsache, dass in Ziffer 1 der hinterlegten Abtretung vom erstinstanzlichen Urteil des Bezirksgerichts A_________ die Rede ist, gemäss dem der Y_________ gegenüber X_________ eine Forderung von Fr. 31‘828.85 nebst Zins zu 5% seit dem 23.07.1997 sowie die Kosten

- 12 - zustehen und der Tatsache, dass die Y_________ seinerzeit die gesamte Forderung aus der Vereinbarung vom 15. Februar 1991 an C_________ zediert hatte und dieser die gesamte Forderung, insbesondere den Betrag von Fr. 31‘828.85 an die Y_________ am 11. Januar 2011 wieder zurück zedierte, worauf in Ziffer 2 der hinter- legten Abtretung Bezug genommen wird, steht für das Gericht fest, dass es sich beim Betrag von Fr. 21‘828.85, von dem in Ziffer 3 der Abtretung die Rede ist, um einen Verschrieb handelt und es richtigerweise Fr. 31‘828.85 heissen sollte. Das Gericht wird in seiner Auffassung bestärkt, weil in Ziffer 3 von dieser Forderung die Rede ist, welche sich auf Ziffer 1 und 2 der Abtretung bezieht und zudem die zugesprochenen Kosten gemäss Urteil des Bezirksgerichts umfassen, was bei einer Teilabtretung ja nicht der Fall sein müsste. Für das Gericht steht somit fest, dass die Y_________ den gesamten Betrag von Fr. 31‘828.85 an C_________ abgetreten hat.

E. 4.2 Wird das Streitobjekt während des Prozesses veräussert, so kann die Erwerberin oder der Erwerber an Stelle der veräussernden Partei in den Prozess eintreten (Art. 83 Abs. 1 ZPO). Als Streitobjekt werden Sachen oder Rechte bezeichnet, bei denen in einem Prozess die Sachlegitimation der Parteien durch Beziehung zu ihnen bestimmt wird. Darunter fallen bspw. eine eingeklagte Forderung, eine Sache, an welcher Eigentum, Besitz, ein beschränktes dingliches Recht oder ein rein obligatorischer Anspruch (sei es durch Leistungs- oder Feststellungsklage) geltend gemacht wird oder Immaterialgüterrechte. Der Begriff der Veräusserung ist sehr weit gefasst. Damit ist jede Übertragung eines Rechts oder des Besitzes einer Sache unter Lebenden gemeint. Es spielt keine Rolle, ob die Übertragung durch Rechtsgeschäft (Kauf, Tausch, Schenkung, Zession), mittels insolvenzrechtlicher Zwangsverwertung oder kraft Gesetz (wie namentlich bei der Le- galzession) erfolgt ist (Graber/Frei, Basler Kommentar ZPO, 2. A., N.5f. zu Art. 83 ZPO mit Hinweisen). Die Y_________ trat ihre Forderungen im Betrages von Fr. 31‘828.85 samt 5% Zins und Kosten gegenüber X_________ an C_________ ab. Diese Forderung ist Gegen- stand des vorliegenden Aberkennungsklageverfahrens, weshalb eine Veräusserung des Streitgegenstandes vorliegt. Artikel 83 ZPO sieht vor, dass der Erwerber anstelle der veräussernden Partei in den Prozess eintreten kann; er muss aber nicht. Es steht dem Erwerber somit frei, ob er das Verfahren anstelle der veräussernden Partei weiterführen will oder nicht. Mit einem Parteiwechsel muss grundsätzlich auch die veräussernde Partei einverstanden sein

- 13 - (Botschaft ZPO, 7286). Sie wird aber kaum ein Interesse haben, einen Parteiwechsel zu verhindern, da ihr nach der Veräusserung die Aktivlegitimation bzw. die Passivlegi- timation fehlt (Graber/Frei, a.a.O., N. 8 zu Art. 83 ZPO). Der Gesetzgeber hat keine Vorschriften darüber aufgestellt, wie die Mitteilung des Par- teiwechsels an das Gericht zu erfolgen hat. Da der Erwerber dem Prozess beitreten kann, jedoch nicht muss, bedarf es hier einer ausdrücklichen Erklärung des Erwerbers; das Gericht darf nicht ohne weiteres annehmen, dass ein Parteiwechsel stattfindet (Guldener, ZPR, 293). Es empfiehlt sich daher, dass die veräussernde Partei den Par- teiwechsel im Verfahren gegenüber dem Gericht schriftlich bekannt gibt und gleichzei- tig eine schriftliche Bestätigung des Erwerbers einreicht, dass er bereit ist, das Verfah- ren anstelle der bisherigen Partei weiterzuführen. Das Gesetz sagt auch nicht, bis zu welchem Zeitpunkt ein Parteiwechsel spätestens stattfinden muss. Ein Parteiwechsel kann damit jederzeit bis zum Urteilszeitpunkt und auch noch in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren erfolgen (Graber/Frei, a.a.O., N.19f. zu Art. 83 ZPO mit Hinwei- sen). Vorliegend teilte die Y_________ dem Gerichte am 19. November 2014 lediglich mit, dass sie ihre gesamte Forderung gegenüber X_________ an C_________ abgetreten habe und legte dieser Eingabe eine Forderungsabtretung bei. Weder in der Eingabe noch in der Forderungsabtretung wurde jedoch ein Parteiwechsel in diesem Verfahren erwähnt. Aufgrund der unterbliebenen Mitteilung und da das Gericht nicht ohne weite- res einen Parteiwechsel annehmen kann, bleibt es dabei, dass die Y_________ wei- terhin Partei in vorliegendem Verfahren ist und kein Parteiwechsel zu C_________ stattgefunden hat.

E. 4.3 Veräussert der Kläger das Streitobjekt während eines laufenden Zivilverfahrens, und tritt der Erwerber nicht in den Prozess ein, verliert der Kläger grundsätzlich die Aktivlegitimation und die Klage ist abzuweisen (Schwander in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N. 26 zu Art. 83 ZPO, Gross/Zuber, Berner Kommentar ZPO, N. 18 zu Art. 83 ZPO). Das Gesetz berechtigt die veräussernde Partei nicht zur Weiterführung des Verfahrens als Prozessstandschafterin, welche den Prozess an Stelle des Erwerbers, aber im ei- genen Namen als Partei, führen könnte. Der Veräusserer kann den Prozess einzig weiterführen, wenn er (sofern dies im entsprechenden Verfahrensstadium überhaupt noch möglich ist) seine Rechtsbegehren in dem Sinne abändert, als er die Leistung an den Erwerber verlangt (Graber/Frei, a.a.O., N 10 ff. zu Art. 83 ZPO mit Hinweisen).

- 14 - 5.

E. 5 Der Kläger X_________ hat der Beklagten eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.

- 3 - D. In einem weiteren Schriftenwechsel und nach Durchführung des Beweisverfahrens hielten die Parteien in ihren Schlussdenkschriften ihre bisherigen Rechtsbegehren auf- recht. E. Das Bezirksgericht A_________ erkannte mit Urteil vom 9. April 2013, welches den Parteien in begründeter Form am 16. April 2013 zugestellt wurde, was folgt:

1. Die Aberkennungsklage von X_________ vom 29. April 2011 wird abgewiesen.

2. a) X_________ bezahlt der Y_________ AG den Betrag von Fr. 31‘828.85 nebst Zins zu 5% seit dem

23. Juli 1997, den Betreibungskosten von Fr. 100.00, den Rechtsöffnungskosten von Fr. 340.00 und der Parteientschädigung für das Rechtsöffnungsverfahren von Fr. 540.00.

b) In der Betreibung Nr. xxx1 des Betreibungs- und Konkursamtes A_________ wird für diese Beträge die definitive Rechtsöffnung gewährt.

3. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 3‘200.00 (umfassend die Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.00 und Auslagen von pauschal Fr. 200.00) werden X_________ auferlegt und mit den von ihm geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Die Überschüsse werden den Parteien zurückerstattet.

4. X_________ bezahlt der Y_________ AG eine Parteientschädigung von Fr. 5‘000.00.

F. X_________ focht das Urteil mit Berufung vom 16. Mai 2013 beim Kantonsgericht Wallis an und stellte die nachfolgenden Rechtsbegehren:

1. Die Berufung wird gutgeheissen und das Urteil des Bezirksgerichts A_________ vom 8. April 2013 wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass die Forderung in der Betreibung Nr. xxx1 des Betreibungs- und Konkursam- tes A_________ vom 4. Februar 2011 von CHF 31‘828.85 plus Zinsen von 5% seit dem 15.02.1991 gegen X_________ nicht besteht.

3. Die Beklagte zahlt dem Kläger für das Haupt- und das Berufungsverfahren eine angemessene Partei- entschädigung gemäss GTar.

4. Die Kosten von Verfahren und Entscheid für das Haupt- sowie das Berufungsverfahren werden vollum- fänglich der Beklagten auferlegt. G. Nachdem der Berufungskläger den Kostenvorschuss geleistet hatte, räumte das Kantonsgericht der Gegenpartei mit Verfügung vom 10. Juni 2013 eine Frist von dreis- sig Tagen zur Einreichung einer Berufungsantwort und zur Erhebung einer Anschluss- berufung ein; gleichzeitig wurde den Parteien angezeigt, dass das Kantonsgericht über die Berufung ohne Verhandlungen entscheiden werde.

- 4 - H. Die mit Berufungsantwort vom 6. Juli 2013 eingereichten Rechtsbegehren lauteten wie folgt:

1. Die Berufung ist abzuweisen.

2. Der Berufungskläger hat die Kosten von Verfahren und Entscheid zu tragen.

3. Der Berufungskläger hat dem Berufungsbeklagten eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. I. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 hinterlegte der Berufungskläger einen Bank- kontoauszug der B_________ AG vom 30. Juni 1993, woraus ersichtlich ist, dass diese am 16. Juni 1993 dem Y_________ einen Betrag von Fr. 30‘000.-- überwiesen hat. Der Berufungskläger machte geltend, die in diesem Verfahren strittige Forderung sei durch die B_________ AG im Umfang von Fr. 30‘000.-- bezahlt worden. Die B_________ habe zum Zeitpunkt der Zahlung der Fr. 30‘000.-- kein Mandat an die Y_________ erteilt gehabt, so dass die Zahlung die strittige Forderung betreffen müsse. Vom nun vorliegenden Auszug habe er erst jetzt Kenntnis erhalten und er hätte ihn sofort ins Recht gelegt, weshalb die Voraussetzungen gemäss Artikel 317 ZPO erfüllt seien und dieses Beweismittel als Novum berücksichtigt werden müsse. J. Diese Eingabe vom 4. Dezember 2013 samt dem Kontoauszug wurde der Beru- fungsbeklagten zugestellt und ihr wurde eine zehntägige Frist zur Einreichung einer Stellungnahme angesetzt. Die Berufungsbeklagte liess sich jedoch hiezu nicht ver- nehmen. K. Am 19. November 2014 teilte die Y_________ dem Gerichte mit, dass sie die ge- samte Forderung an C_________ abgetreten habe. Zusammen mit dieser Eingabe liess die Berufungsbeklagte dem Gericht eine Forderungsabtretung der Y_________ an C__________ mit folgendem Inhalt zukommen: Die Parteien vereinbaren folgende Forderungsabtretung:

1. Gemäss Urteil des Bezirksgericht A_________ vom 09.09.2013 [recte: 9. April 2013] steht der Y_________ AG gegenüber Herrn X_________ eine Forderung im Betrag von CHF 31'828.85 nebst 5% Zins seit dem 23.07.1997 sowie die Kosten zu. Dieses Urteil wurde vom Schuldner ans Kantonsgericht Wallis weitergezogen und ist dort noch hängig.

2. Die Forderung wurde bereits im November 2009 an Herrn C_________ für seine Guthaben gegenüber der Y_________ abgetreten und ist dann am 11.01.2001 rückzediert worden.

3. Hiermit tritt die Y_________ AG diese Forderung im Betrag von CHF 21'828.85 nebst 5 % Zins sowie die zugesprochenen Kosten gemäss Urteil des Berzirksgericht A_________ vom 09.09.2013 erneut an

- 5 - Herrn C_________ ab zur Verrechnung mit der von ihm geltend gemachten Forderungen gegenüber der Y_________ AG. Diese Eingabe samt Abtretung wurde dem Berufungskläger am 20. November 2014 zugestellt. Dieser nahm dazu nicht Stellung.

Sachverhalt und Erwägungen

1.

E. 5.1 Die Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG) ist eine negative Feststellungskla- ge (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,

4. A., Zürich 1997, Bd. I, N. 17 zu Art. 83 SchKG; Staehelin, Kommentar zum Bundes- gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 14 zu Art. 83 SchKG), mit der die Fest- stellung der Nichtexistenz der betriebenen Forderung verlangt werden kann, nicht aber die Aufhebung der provisorischen Rechtsöffnung (BGE 128 III 46 E. 4a). Es ist eine materielle Klage, die sich mit Ausnahme der Verteilung der Parteirollen und des Ge- richtstandes grundsätzlich nicht von einer ordentlichen Feststellungsklage unterschei- det (BGE 128 III 47, 124 III 208ff., 95 II 620; ZWR 1991 S. 382ff.). Das Urteil erlangt volle Rechtskraft (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkurs- rechts, 7. A., Bern 2003, § 19 N. 95 und 104). Der Aberkennungsprozess steht aller- dings immer notwendig mit einer Betreibung im Zusammenhang. Seine Eröffnung setzt die Einleitung einer gültigen Betreibung voraus. Ist der Aberkennungsprozess einmal eingeleitet, unterscheidet er sich nicht wesentlich von einem ausserhalb des Betrei- bungsverfahrens durchgeführten Prozess. Insbesondere ist, trotz vertauschter Partei- rollen, die Verteilung der Beweislast die gleiche, und es stehen dem klagenden Schuldner auch alle materiellrechtlichen Einreden zu. Der Aberkennungsbeklagte (Gläubiger) hat also grundsätzlich sein Rechtsverhältnis zum Schuldner und seine For- derung zu beweisen. Anderseits kann der Betriebene in diesem Verfahren alle Einre- den gegen die Forderung vorbringen, sowohl diejenigen, die er bereits bei der Rechts- öffnung geltend gemacht hat und dort als begründet erklärt wurden, als auch alle an- dern, selbst wenn sie erst nach Zustellung des Zahlungsbefehls oder gar nach Einlei- tung des Prozesses entstanden sind (BGE 128 III 44, 95 II 242/254, 620; Fritz- sche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 3. A., Zü- rich 1993, Bd. I, S. 268).

E. 5.2 Die Frage der Aktiv- und Passivlegitimation ist nicht eine Frage der Prozessvor- aussetzungen, sondern eine solche der Sachlegitimation, die vom Richter in jedem Stadium des Verfahrens zu prüfen ist (BGE 126 III 63 E. 1a, 114 II 345 E. 3d, Vo- gel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. A., Bern 2001, 7. Kap. N. 89 f.). Die Sachlegitimation fehlt, wenn der Anspruch nicht dem Kläger zusteht oder nicht dem Beklagten gegenüber besteht. Der Entscheid über die fehlende Sachlegitimation erfolgt durch Sachurteil und lautet auf Abweisung der Klage. Aufgrund der vertauschten Par- teirollen im Aberkennungsprozess fehlt es an der Sachlegitimation der Berufungsbe- klagten, wenn der Anspruch nicht der Aberkennungsbeklagten zusteht.

- 15 - Durch die Zession ihrer Forderungen gegenüber X_________ an C_________ ging dieser Anspruch auch auf diesen über. Da C_________ nicht in dieses Verfahren ein- getreten ist und die Y_________ ihren Anspruch gegenüber X_________ an C_________ abgetreten hat, fehlt es der Y_________ in vorliegendem Verfahren an der Legitimation, um gegenüber X_________ die abgetretene Forderung geltend zu machen. Der Y_________ fehlt es daher vorliegend an der Sachlegitimation. Es gilt daher das Nichtbestehen der betriebenen Forderung festzustellen und die Berufung ist in diesem Sinne gutzuheissen. Da die Berufung gutgeheissen wird und mithin der Berufungskläger obsiegt, hat die Berufungsbeklagte sowohl die erstinstanzlichen Prozesskosten wie auch jene des Be- rufungsverfahrens zu tragen.

6. Da die Berufung infolge fehlender Sachlegitimation der Y_________ gutgeheissen werden muss, erübrigt es sich, die weiteren Rügen der Berufung, mit Ausnahme der Kosten, zu behandeln.

7. Der Berufungskläger kritisiert in seiner Berufung zu Recht, dass der Bezirksrichter nicht begründet habe, wie er die Gerichtskosten und die Parteientschädigung festge- legt habe. Zudem wird insbesondere auch die Höhe der Gerichtsgebühr beanstandet, da das Verfahren in einem normalen, wenig umfangreichen Schriftenverkehr, einzig mit einer Parteieinvernahme und ohne Schlussverhandlung, sondern bloss mit Schluss- denkschriften bestanden habe. 7.1. Das Gericht hat in seinem Urteil die Prozesskosten, welche sowohl die Gerichts- kosten als auch die Parteientschädigung umfassen (Art. 95 ZPO), von Amtes wegen festzulegen (Art. 104 f. ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich dabei nach kan- tonalem Recht (Art. 96 ZPO); für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. 7.2 Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) wird aufgrund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien so- wie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Der Streitwert beträgt Fr. 31‘828.85, so dass die Entscheidgebühr zwischen Fr. 1'800.-- und Fr. 5'000.-- (Art. 16 Abs. 1 GTar in der damals gültigen Fassung) festzulegen ist. Im Berufungsverfahren liegt die Entscheid- gebühr zwischen Fr. 1‘800 und Fr. 6‘000.-- (Art. 16 Abs. 1 GTar in der heute gültigen

- 16 - Fassung), wobei im Berufungsverfahren ein Reduktions-Koeffizient von 60 % berück- sichtigt werden kann (Art. 19 GTar). Das Dossier ist nicht sehr umfangreich, auch wenn die Unterlagen des Verfahrens C1 07 192 beigezogen wurden. Das Verfahren bestand in einem doppelten Schriften- wechsel, der Durchführung einer Instruktionssitzung, der Anhörung beider Parteien und der Hinterlage der Schlussdenkschriften. Rechtlich bot das Dossier nicht allzu grosse Schwierigkeiten. Der Bezirksrichter hat die Gerichtsgebühr erstinstanzlich auf Fr. 3‘000.-- im Rahmen des Tarifes festgesetzt, was einem Verfahren zwischen einem leichten und normalen Schwierigkeitsgrad entspricht. Die Höhe der Gerichtsgebühr ist mithin nicht zu beanstanden. Allerdings kann das Gericht nur seine effektiven Auslagen berücksichtigen und diese keinesfalls pauschal verrechnen. Im vorliegenden Verfahren sind seitens des Gerichts keine Auslagen aktenkundig, so dass auch keine hätten ver- rechnet werden können. Die gesamten erstinstanzlichen Gerichtskosten belaufen sich somit auf Fr. 3‘000.--. Da der Bezirksrichter Fr. 3‘200.-- an Gerichtskosten mit den Vor- schüssen von X_________ verrechnete aber lediglich Fr. 3‘000.-- hätte verrechnen können, hat das Bezirksgericht A_________ X_________ Fr. 200.-- zurückzuerstatten. Da die erstinstanzlichen Gerichtskosten von X_________ bezahlt wurden, schuldet die Y_________ X_________ Fr. 3‘000.-- für geleistete Vorschüsse. 7.3 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem Streitwert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar). Bei einem noch strittigen Betrag von Fr. 31‘828.85 beträgt der ordentliche Rahmen, Mehrwertsteuer inklusive (Art. 27 Abs. 5 GTar), Fr. 4‘700.-- bis Fr. 6‘800.-- (Art. 32 Abs. 1 GTar). Der Bezirksrichter hat die Par- teientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 5‘000.-- festgelegt. In An- wendung des Rahmentarifs und in Berücksichtigung, dass das Dossier nicht besonders umfangreich ist und rechtlich keine allzu grossen Schwierigkeiten bot, die Rechtsver- treter drei Schriftsätze hinterlegten und an zwei Sitzungen teilgenommen haben, wobei die Beweisaufnahmesitzung lediglich im Parteiverhör bestand, hat das Kantonsgericht keine Veranlassung, diesen Betrag abzuändern, zumal er im Rahmen des Tarifs fest- gelegt wurde und einem Dossier mit einem Schwierigkeitsgrad zwischen leicht und normal entspricht. Sowohl für die Gerichtskosten wie auch für die Parteientschädigung ging der Bezirksrichter vom gleichen Schwierigkeitsgrad aus. Mithin bleibt es bei einer Parteientschädigung von Fr. 5‘000.-- für das erstinstanzliche Verfahren. Aufgrund des

- 17 - Verfahrensausgangs schuldet die Y_________ X_________ eine Parteientschädigung von Fr. 5‘000.-- für das erstinstanzliche Verfahren. 7.4 Aufgrund derselben Kriterien wie bei erster Instanz sind auch die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens festzulegen. Bei einem Streitwert von Fr. 31‘828.85 liegt die Entscheidgebühr zwischen Fr. 1‘800 und Fr. 6‘000.-- (Art. 16 Abs. 1 GTar), wobei im Berufungsverfahren ein Reduktions-Koeffizient von 60 % berücksichtigt werden kann (Art. 19 GTar). Vorliegend rechtfertigt sich daher nach richterlichem Ermessen die Ge- bühr auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen. Auslagen sind dem Gericht keine entstanden, so dass sich die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren auf total Fr. 2‘000.-- belaufen. Diese werden mit dem von X_________ geleisteten Vorschuss von Fr. 1‘200.-- ver- rechnet, so dass die Y_________, welche auch die Gerichtskosten des Berufungsver- fahrens zu bezahlen hat, X_________ für geleistete Vorschüsse im Berufungsverfah- ren Fr. 1‘200.-- und dem Kantonsgericht Fr. 800.-- zu bezahlen hat. 7.5 Die Parteientschädigung wird pauschal gemäss dem Gesetz betreffend den Tarif und die Kosten und Entschädigungen festgelegt (Art. 260 Abs. 2 ZPO). Sie umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten der berufsmässigen Vertretung, wo- bei sich das Honorar des Rechtsbeistands in der Regel nach dem Streitwert richtet (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar). Bei einem noch strittigen Betrag von Fr. 31‘828.85 beträgt der ordentliche Rahmen, Mehrwertsteuer inklusive (Art. 27 Abs. 5 GTar), Fr. 4‘700.-- bis Fr. 6‘800.-- (Art. 32 Abs. 1 GTar). In Anwendung des Rahmentarifs und in Berücksichtigung der Bedeutung sowie der Natur des Falls, der Prozessführung der Parteien, des Umfangs der Akten, der Schwierigkeit und der vom Anwalt nützlich auf- gewandten Zeit (Art. 27 Abs. 1 GTar) und in Berücksichtigung eines Reduktionskoeffi- zienten von 60% für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht, beträgt das Honorar im Prinzip minimal Fr. 1‘880.-- und maximal Fr. 2‘720.-- (Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar). In- nerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar anhand der gleichen Kriterien wie oben betreffend die Gerichtskosten festgehalten. Vorliegend rechtfertigt sich daher nach richterlichem Ermessen die Parteientschädigung auf Fr. 2‘000.-- (Auslagen inklusive) festzusetzen. Die Y_________ schuldet demnach X_________ für das Berufungsverfahren eine Par- teientschädigung von Fr. 2‘000.--.

- 18 -

Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Berufung wird gutgeheissen und das Urteil des Bezirksgerichts A_________ vom 9. April 2013 aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass X_________ der Y_________ AG den Betrag von Fr. 31‘828.85 nebst Zins zu 5% seit dem 23. Juli 1997, die Betreibungskosten von Fr. 100.--, die Rechtsöffnungskosten von Fr. 340.-- und die Parteientschädigung von Fr. 540.-- nicht schuldet. 3. Die Y_________ AG bezahlen die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfah- rens im Betrage von Fr. 3'000.--. Diese werden mit den von X_________ geleiste- ten Vorschüssen verrechnet. Die Y_________ AG bezahlen X_________ für ge- leistete Vorschüsse Fr. 3'000.--. Nebst den Rückzahlungen (Fr. 300.-- an X_________ und Fr. 500.-- an die Y_________ AG) stattet das Bezirksgericht A_________ X_________ zusätzlich Fr. 200.-- zurück. 4. Die Y_________ AG bezahlen X_________ eine Parteientschädigung von Fr. 5‘000.-- für das erstinstanzliche Verfahren. 5. Die Y_________ AG bezahlen die Kosten des Berufungsverfahrens im Betrage von Fr. 2‘000.--. Diese werden mit dem von X_________ geleisteten Vorschuss von Fr. 1‘200.-- verrechnet. Die Y_________ AG bezahlen dem Kantonsgericht die restlichen Kosten von Fr. 800.-- und X_________ Fr. 1‘200.-- für geleistete Vorschüsse. 6. Die Y_________ AG bezahlen X_________ eine Parteientschädigung von Fr. 2‘000.-- für das Berufungsverfahren.

Sitten, 30. Juni 2015

E. 8 und 9 der vorgenannten Vereinbarung vom 15. Februar 1991 zwischen der Y_________ und X_________ wurden zu einem integrierenden Bestandteil des Sach- übernahmevertrages erklärt und die B_________ AG übernahm diesbezüglich alle Rechte und Pflichten von X_________.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

C1 13 119

URTEIL VOM 30. JUNI 2015

Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung

Besetzung: Hermann Murmann, Präsident; Jérôme Emonet und Dr. Lionel Seeberger, Kantonsrichter; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber

in Sachen

X_________, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt M_________

gegen

Y_________ AG, Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin N_________

(Zession/Sachlegitimation)

- 2 -

Verfahren

A. Der Rechtsöffnungsrichter von A_________ erkannte am 5. April 2011:

1. In der Betreibung Nr. xxx1 des Betreibungs- und Konkursamtes A_________ wird für Fr. 31‘828.85 nebst Zins zu 5% seit dem 30.04.1991 und Fr. 100.00 Kosten des Zahlungsbefehls provisorische Rechtsöffnung gewährt.

2. Die Spruchgebühr von Fr. 340.00 trägt die Schuldnerpartei und wird mit dem geleisteten Kostenvor- schuss der Gläubigerpartei verrechnet.

3. Die Schuldnerpartei bezahlt der Gläubigerpartei eine Parteientschädigung von Fr. 540.00.

4. Die Schuldnerpartei kann binnen 20 Tagen ab Zustellung dieses Entscheides beim zuständigen Rich- ter auf Aberkennung der Forderung klagen, andernfalls die provisorisch erteilte Rechtsöffnung definitiv wird. B. Am 29. April 2011 reichte X_________ gegen die Y_________ AG beim Bezirksge- richt A_________ eine Aberkennungsklage mit nachfolgenden Rechtsbegehren ein:

1. Es wird festgestellt, dass die Forderung in der Betreibung Nr. xxx1 des Betreibungs- und Konkursam- tes A_________ vom 4. Februar 2011 von CHF 31‘828.85 nicht besteht.

2. Die Beklagte zahlt dem Kläger eine angemessene Parteientschädigung.

3. Die Kosten von Verfahren und Entscheid werden vollumfänglich der Beklagten auferlegt. C. Die Y_________ antwortete am 24. Juni 2011 und stellte nachfolgende Rechtsbe- gehren:

1. Die Aberkennungsklage vom 29.04.2011 ist abzuweisen.

2. Herr X_________ bezahlt an die Y_________ AG CHF 31‘828.85, nebst 5% Zins seit 30.04.1991 sowie die Betreibungskosten von CHF 100.-- und die Rechtöffnungskosten von CHF 340.-- mit der entsprechenden Parteientschädigung von CHF 540.--.

3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx1 des BA A_________ wird aufgehoben.

4. Der Kläger X_________ hat die Kosten von Verfahren und Entscheid zu tragen.

5. Der Kläger X_________ hat der Beklagten eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.

- 3 - D. In einem weiteren Schriftenwechsel und nach Durchführung des Beweisverfahrens hielten die Parteien in ihren Schlussdenkschriften ihre bisherigen Rechtsbegehren auf- recht. E. Das Bezirksgericht A_________ erkannte mit Urteil vom 9. April 2013, welches den Parteien in begründeter Form am 16. April 2013 zugestellt wurde, was folgt:

1. Die Aberkennungsklage von X_________ vom 29. April 2011 wird abgewiesen.

2. a) X_________ bezahlt der Y_________ AG den Betrag von Fr. 31‘828.85 nebst Zins zu 5% seit dem

23. Juli 1997, den Betreibungskosten von Fr. 100.00, den Rechtsöffnungskosten von Fr. 340.00 und der Parteientschädigung für das Rechtsöffnungsverfahren von Fr. 540.00.

b) In der Betreibung Nr. xxx1 des Betreibungs- und Konkursamtes A_________ wird für diese Beträge die definitive Rechtsöffnung gewährt.

3. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 3‘200.00 (umfassend die Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.00 und Auslagen von pauschal Fr. 200.00) werden X_________ auferlegt und mit den von ihm geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Die Überschüsse werden den Parteien zurückerstattet.

4. X_________ bezahlt der Y_________ AG eine Parteientschädigung von Fr. 5‘000.00.

F. X_________ focht das Urteil mit Berufung vom 16. Mai 2013 beim Kantonsgericht Wallis an und stellte die nachfolgenden Rechtsbegehren:

1. Die Berufung wird gutgeheissen und das Urteil des Bezirksgerichts A_________ vom 8. April 2013 wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass die Forderung in der Betreibung Nr. xxx1 des Betreibungs- und Konkursam- tes A_________ vom 4. Februar 2011 von CHF 31‘828.85 plus Zinsen von 5% seit dem 15.02.1991 gegen X_________ nicht besteht.

3. Die Beklagte zahlt dem Kläger für das Haupt- und das Berufungsverfahren eine angemessene Partei- entschädigung gemäss GTar.

4. Die Kosten von Verfahren und Entscheid für das Haupt- sowie das Berufungsverfahren werden vollum- fänglich der Beklagten auferlegt. G. Nachdem der Berufungskläger den Kostenvorschuss geleistet hatte, räumte das Kantonsgericht der Gegenpartei mit Verfügung vom 10. Juni 2013 eine Frist von dreis- sig Tagen zur Einreichung einer Berufungsantwort und zur Erhebung einer Anschluss- berufung ein; gleichzeitig wurde den Parteien angezeigt, dass das Kantonsgericht über die Berufung ohne Verhandlungen entscheiden werde.

- 4 - H. Die mit Berufungsantwort vom 6. Juli 2013 eingereichten Rechtsbegehren lauteten wie folgt:

1. Die Berufung ist abzuweisen.

2. Der Berufungskläger hat die Kosten von Verfahren und Entscheid zu tragen.

3. Der Berufungskläger hat dem Berufungsbeklagten eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. I. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 hinterlegte der Berufungskläger einen Bank- kontoauszug der B_________ AG vom 30. Juni 1993, woraus ersichtlich ist, dass diese am 16. Juni 1993 dem Y_________ einen Betrag von Fr. 30‘000.-- überwiesen hat. Der Berufungskläger machte geltend, die in diesem Verfahren strittige Forderung sei durch die B_________ AG im Umfang von Fr. 30‘000.-- bezahlt worden. Die B_________ habe zum Zeitpunkt der Zahlung der Fr. 30‘000.-- kein Mandat an die Y_________ erteilt gehabt, so dass die Zahlung die strittige Forderung betreffen müsse. Vom nun vorliegenden Auszug habe er erst jetzt Kenntnis erhalten und er hätte ihn sofort ins Recht gelegt, weshalb die Voraussetzungen gemäss Artikel 317 ZPO erfüllt seien und dieses Beweismittel als Novum berücksichtigt werden müsse. J. Diese Eingabe vom 4. Dezember 2013 samt dem Kontoauszug wurde der Beru- fungsbeklagten zugestellt und ihr wurde eine zehntägige Frist zur Einreichung einer Stellungnahme angesetzt. Die Berufungsbeklagte liess sich jedoch hiezu nicht ver- nehmen. K. Am 19. November 2014 teilte die Y_________ dem Gerichte mit, dass sie die ge- samte Forderung an C_________ abgetreten habe. Zusammen mit dieser Eingabe liess die Berufungsbeklagte dem Gericht eine Forderungsabtretung der Y_________ an C__________ mit folgendem Inhalt zukommen: Die Parteien vereinbaren folgende Forderungsabtretung:

1. Gemäss Urteil des Bezirksgericht A_________ vom 09.09.2013 [recte: 9. April 2013] steht der Y_________ AG gegenüber Herrn X_________ eine Forderung im Betrag von CHF 31'828.85 nebst 5% Zins seit dem 23.07.1997 sowie die Kosten zu. Dieses Urteil wurde vom Schuldner ans Kantonsgericht Wallis weitergezogen und ist dort noch hängig.

2. Die Forderung wurde bereits im November 2009 an Herrn C_________ für seine Guthaben gegenüber der Y_________ abgetreten und ist dann am 11.01.2001 rückzediert worden.

3. Hiermit tritt die Y_________ AG diese Forderung im Betrag von CHF 21'828.85 nebst 5 % Zins sowie die zugesprochenen Kosten gemäss Urteil des Berzirksgericht A_________ vom 09.09.2013 erneut an

- 5 - Herrn C_________ ab zur Verrechnung mit der von ihm geltend gemachten Forderungen gegenüber der Y_________ AG. Diese Eingabe samt Abtretung wurde dem Berufungskläger am 20. November 2014 zugestellt. Dieser nahm dazu nicht Stellung.

Sachverhalt und Erwägungen

1. 1.1 Vorliegend war für das erstinstanzliche Verfahren bereits die Schweizerische Zivil- prozessordnung anwendbar. Diese gilt auch für das Berufungsverfahren. Gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZPO sind erstinstanzliche Endentscheide mit Berufung anfecht- bar, wenn der Streitwert in vermögensrechtlichen Angelegenheiten Fr. 10'000.-- be- trägt. Massgebend sind die im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils noch streitigen Rechtsbegehren. Im zu beurteilenden Fall sind dies Fr. 31‘828.85, womit das Urteil des Bezirksgerichts A_________ mit Berufung anfechtbar ist (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung wurde innert 30 Tagen frist- und formgerecht beim Kantonsgericht als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht (Art. 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO; Art. 3, 4 ZPO). Der angefochtene Entscheid lag bei (Art. 311 ZPO), weshalb vorbehältlich einer gehörigen Begründung darauf einzutreten ist. 1.2 Mit der Berufung kann die Verletzung des gesamten kantonalen und Bundesprivat- rechts sowie öffentlichen kantonalen und Bundesrechts geltend gemacht werden. Die Rechtsmittelinstanz hat den angefochtenen Entscheid im Rahmen der vorgetragenen Berufungsgründe mit voller Kognition in allen Rechts- und Sachfragen neu zu beurtei- len (Art. 310 ZPO). Nach Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO dürfen neue Tatsachen und Beweismittel dann in den Prozess eingeführt werden, wenn sie kumulativ ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vor- gebracht werden konnten. Bei Gutheissung der Berufung steht es im Ermessen der Berufungsinstanz, ob sie selbst einen Entscheid fällt oder das angefochtene Urteil auf- hebt und den Prozess ganz oder teilweise zur Ergänzung an die Vorinstanz zurück- weist, wobei eine Rückweisung an die untere Instanz nur dann in Frage kommt, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder der Sachverhalt in wesentli- chen Teilen zu vervollständigen ist (Art. 318 ZPO). 1.3 Art. 311 Abs. 1 ZPO verlangt, dass der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darlegt, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Ent-

- 6 - scheid falsch ist und abgeändert werden soll (Begründungslast). Begründen in diesem Sinne bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt der Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. In der Begrün- dung ist nicht nur darzutun, weshalb das Verfahren so ausgehen sollte, wie der Beru- fungskläger dies will. Es ist auch aufzuzeigen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid fehlerhaft ist. Die Berufungsinstanz muss nicht nach allen denkbaren möglichen Feh- lern eigenständig forschen (vgl. Bundesgerichtsurteile 5A_209/2014 vom 2. September 20124 E. 4.2.1, 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3, je mit Hinweisen; Hunger- bühler, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N. 27 ff. zu Art. 311 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Vorliegend macht der Berufungskläger geltend, die Vorinstanz habe lediglich die Leis- tungspflicht von X_________ bestätigt und da sie die Gegenleistung der Y_________, nämlich die Abtretung der bestehenden Forderung gegenüber der Gemeinde H_________ an die neue Gesellschaft ausklammere, gehe sie von einem aktenwidri- gen Sachverhalt aus. Die Y_________ habe zudem den Bestand ihrer Forderung ge- genüber der Gemeinde H_________ nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Der Berufungskläger habe zudem die Vorleistung, nämlich die Bezahlung der Fr. 31‘828.85 zu Recht verweigert, da die Berufungsbeklagte ihre Gegenleistung, die Abtretung der Forderung gegenüber der Gemeinde H_________ nicht erbringen kön- ne, da diese Forderung nicht bestehe, was der Bezirksrichter nicht überprüft habe. Die Forderungen der Y_________ gegenüber der Gemeinde seien zudem verjährt, wes- halb die Y_________ ihrer vertraglichen Gegenleistungspflicht auch aus dieser Optik nicht nachkommen könne. Der Bezirksrichter habe auch aktenwidrig festgestellt, dass X_________ den 8%-Anteil an der B_________, den die Y_________ besass, zwingend benötigte. Keine einzige Aussage stütze diese Annahme.

- 7 - Im Weiteren vertritt der Berufungskläger die Meinung, dass die Vereinbarung vom

15. Februar 1991 contra stipulatorem auszulegen sei, mithin contra die Berufungsbe- klagte. Als Letztes macht der Berufungskläger zudem geltend, dass die Vorinstanz die Kosten einerseits zu hoch berechnet und zum anderen überhaupt nicht begründet habe. Damit haben die Berufungskläger ihre Berufung genügend begründet, so dass darauf einzutreten ist. 1.4 Nach Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im Beru- fungsverfahren nur noch beschränkt berücksichtigt. Echte Noven sind Tatsachen oder Beweismittel, welche (erst) nach dem Zeitpunkt entstanden sind, in welchem die jewei- lige Partei sich vor der Urteilsfällung letztmals äussern konnte. Sie sind im Berufungs- verfahren zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Demgegenüber sind unechte Noven Tatsachen und Beweismittel, welche bereits im Zeitpunkt der letztmaligen Äusserungsmöglichkeit bestanden, die jedoch aus irgend- welchen Gründen damals nicht geltend gemacht worden sind. Die Zulassung unechter Noven wird im Berufungsverfahren beschränkt. Sie sind ausgeschlossen, wenn sie nicht ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Dabei hat der Berufungskläger darzulegen, weshalb er diese erst jetzt und nicht schon früher ins Verfahren eingeführt hat. 1.4.1 Der Berufungskläger hat nach dem Schriftenwechsel im Berufungsverfahren einen Kontoauszug der Schweizerischen Kreditanstalt vom 30. Juni 1993 der B_________ AG hinterlegt, woraus eine Zahlung von Fr. 30‘000.-- vom 16. Juni 1993 an das Y_________ ersichtlich ist. Der Berufungskläger behauptet, die Zahlung betreffe die von der Y_________ AG in Betreibung gesetzte Forderung gegenüber X_________, da im Zeitpunkt der Zahlung des Betrages von Fr. 30‘000.-- zwischen der Y_________ und der B_________ AG kein Auftragsverhältnis bestanden habe. Den Vergütungsauftrag habe er zudem erst jetzt erhalten, nachdem er die B_________ AG über seine Rückgriffsabsichten infor- miert habe. Erst daraufhin habe die Gesellschaft intensive Abklärungen getroffen, die den nun ins Recht gelegten Vergütungsauftrag zu Tage gebracht hätten. Die Vergü- tung sei vom damaligen Verwaltungsrat ausgelöst worden. Der jetzige Verwaltungsrat habe von der Zahlung keine Kenntnis gehabt und er habe auch keine Veranlassung gehabt, diesbezüglich Untersuchungen vorzunehmen. Dem Beschwerdeführer seien

- 8 - keinerlei Belege und Anzeigen betreffend diese Zahlung zugestellt worden, weshalb er keine Kenntnis der Zahlung an die Y_________ gehabt habe, die rund 18 Jahre vor Prozesseinleitung erfolgt sei. Er habe auch nicht davon ausgehen müssen, dass die B_________ AG den Betrag an die Y_________ bezahle, da in der Vereinbarung vorgesehen war, dass er vorerst die Forderung der Y_________ gegenüber der Gemeinde H_________ bezahle und die Y_________ alsdann die Forderung an die B_________ abtrete. 1.4.2 Der Berufungskläger hat den Vergütungsauftrag - seinen Angaben nach - unver- züglich ins Recht gelegt. Dem Dossier lassen sich keine Elemente entnehmen, die auf Gegenteiliges schliessen liessen. X_________ war nie Verwaltungsrat der B_________ AG, weshalb er nicht um die Zahlung wissen musste. Es ist zudem durchaus nachvollziehbar, dass eine Gesellschaft Nachforschungen anstellt, sobald sie davon Kenntnis erhält, dass jemand auf sie Rückgriff nehmen will, falls dieser einen Prozess verliert. Früher hätte dies X_________ der Gesellschaft auch nicht mittteilen müssen und die Gesellschaft musste sich nicht mit einem allfälligen Rückgriff befas- sen, bevor sie von einem solchen Kenntnis erhielt. Die Ausführungen des Berufungs- klägers, weshalb er den Vergütungsauftrag erst jetzt und nicht schon früher ins Verfah- ren eingeführt hat, sind glaubwürdig und verständlich, weshalb der Vergütungsauftrag vom 30. Juni 1993 der Schweizerischen Kreditanstalt als Novum zu den Akten ge- nommen wird. 1.5 Wer eine Vergütung aus Vertrag beansprucht, hat das Zustandekommen des Ver- trages sowie den Anspruch und die Höhe der aus Vertrag geforderten Vergütung zu behaupten und zu beweisen. Die Behauptungslast verlangt von der Partei, dass sie Tatsachen angibt, auf die sie ihre Begehren stützt (Art. 55 abs. 1 ZPO). Zudem hat sie den Sachverhalt so zu konkretisieren, dass ein substanziiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 136 III 322, 328 E. 3.4.2). Die jeweiligen Anforderungen ergeben sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und andererseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (BGE 127 III 365, 368 E. 2b). Ob der Kläger genügend behauptet und substanziiert hat, ist von entscheidender Bedeutung. Man spricht von der Behauptungs- und Substanzi- ierungslast. Eine Last wird im Prozess bekanntlich nicht erzwungen. Wenn eine Partei ihr aber nicht nachkommt, erleidet sie Nachteile: Wenn die Behauptungen des Klägers nicht genügend und nicht genügend detailliert sind, riskiert er, dass die Klage im betref- fenden Punkt mangels Behauptung oder Substanziierung abgewiesen wird und eine zweite Klage über dieselbe Forderung zufolge Rechtskraft nicht mehr möglich ist.

- 9 - Die beklagte Partei hat die Behauptungen des Klägers zu bestreiten. Dies ist ebenfalls von erheblicher Bedeutung. Man spricht von Bestreitungslast. Wenn die beklagte Par- tei eine Behauptung nicht bestreitet, gilt diese als unbestritten, was zur Folge hat, dass die betreffende Tatsache dem Entscheid ohne weiteres zugrunde gelegt werden kann, denn über nicht bestrittene Tatsachen braucht nicht Beweis geführt zu werden (Leuen- berger, SVRH Schweizer Verband der Richter in Handelssachen, Behaupten, Bestrei- ten und Beweis, Ziffer 2, Tagung vom 8. November 2007 in Aarau, publiziert unter http://www.handelsrichter.ch/download/Referat_Christoph_Leuenberger.pdf, zuletzt be- sucht am 26. Juni 2015). Vorliegend wurde die Eingabe des Berufungsklägers samt der Beilage am 5. Dezem- ber 2013 per Einschreiben an die Berufungsbeklagte versandt. Sie hat sich zu dieser Eingabe nicht geäussert. Daher gelten die in der Eingabe des Berufungsklägers ge- machten Tatsachenbehauptungen als nicht bestritten und aufgrund des Vorliegens eines Vergütungsauftrages von Fr. 30‘000.-- auch als bewiesen. Mithin wurde von der Forderung von Fr. 31‘828.85 am 30. Juni 1993 Fr. 30‘000.-- durch die B_________ AG bereits bezahlt, womit sich die in Betreibung gesetzte Forderung auf Fr. 1‘828.85 redu- ziert. 2. 2.1 Am 15. Februar 1991 unterzeichneten D_________ für die Y_________ AG, E_________ und X_________ eine Vereinbarung. Gemäss dieser von der Y_________ vorbereiteten Vereinbarung wurden 8% Beteiligungsrechte an der B_________ mit Sitz in F_________ von der Y_________ zum Preise von Fr. 380‘000.-- an X_________ verkauft. Dieser Teil der Vereinbarung ist heute nicht strittig. Zusätzlich wurde auch noch Nachfolgendes vereinbart:

Art. 8

Der Käufer, X_________, verpflichtet sich, bei der Gemeinde dahingehend zu wirken, dass der Verkäuferin, Y_________, die Ingenieurarbeiten für die Quellfassung, Zuleitung zu Reservoir, Hauptstrang Wasser vom Reservoir zum Anschluss G_________ (Strang A - D), Hauptstrang Kanalisation Rand Quartierplan bis zum öffentlichen Anschluss der Gemeinde H_________ in G_________ (Strang ABC), übertragen werden.

Das Honorar wird zur durchschnittlichen, ordentlichen Konkurrenzofferte verrechnet. Falls die Arbeitsvergabe nicht in dieser Form erfolgt, schuldet der Käufer der Y_________ eine Entschädigung von Fr. 40‘000.--, welche 30 Tage nach dem Gemeinderatsbeschluss zu bezahlen ist.

- 10 -

Art. 9

Herr X_________ verpflichtet sich zur Uebernahme der ausstehenden Rechnungen die der Y_________ von der Gemeinde heute noch geschuldet sind. Fr. 31‘828.85 sind bis zum 30.4. 1991 an die Y_________ zu überweisen. Die Y_________ tritt diese Forderung gegenüber der Gemeinde nach Bezahlung der neuen Gesellschaft ab. X_________ wollte die Anteile der B_________ kaufen, damit er und andere Investo- ren gleichentags die B_________ AG gründen konnten, was der Y_________ bekannt war. Die B_________ AG wurde denn auch am 15. Februar 1991 gegründet. Diese übernahm mit Sacheinlagevertrag diverse Liegenschaften von X_________. Die Artikel 8 und 9 der vorgenannten Vereinbarung vom 15. Februar 1991 zwischen der Y_________ und X_________ wurden zu einem integrierenden Bestandteil des Sach- übernahmevertrages erklärt und die B_________ AG übernahm diesbezüglich alle Rechte und Pflichten von X_________. 2.2. Die Entschädigung von Fr. 40‘000.-- gemäss Artikel 8 der Vereinbarung ist nicht Prozessgegenstand.

3. Strittig ist vorliegend Art. 9 der oben zitierten Vereinbarung, gestützt auf welche die Berufungsbeklagte gegenüber dem Berufungskläger eine Forderung von Fr. 31‘828.85 aus Vertrag geltend macht. Dafür und samt Zinsen und Kosten wurde Rechtöffnung erteilt. Dagegen richtet sich die Aberkennungsklage. 3.1 Im Laufe des vorliegenden Verfahrens wurde von Seiten der Berufungsbeklagten wiederholt ausgeführt, dass die Forderung von Fr. 31‘828.85 im Rahmen des ersten Prozesses zwischen der Y_________ und der Gemeinde H_________ nicht Prozess- gegenstand war. Der Berufungskläger bestritt dies. Das Kantonsgericht hat in seinem Urteil vom 1. Februar 2010 Nachfolgendes ausge- führt: Am 23. Dezember 1985 erstellte die Y_________ die Abrechnung für die Wasserver- sorgung B_________: Projekt und Bauleitung, I. + II. Etappe, die sich auf die Schluss- abrechnung vom 26. Juli 1983 mit einem Gesamtrechnungsbetrag von Fr. 26'985.80 bezog (Beleg 53, Aktenordner 2) und wonach für diese Position ein Restguthaben von Fr. 7'567.45 ausstehend war (Beleg 21, Aktenordner 1). Im gleichen Schreiben verwies die Y_________ auf die ausstehenden Honorarforderungen für das Allgemeine Bau- projekt der Kanalisation innerorts, zusätzlich die diesbezüglichen Nebenleistungen, im Gesamtbetrag von Fr. 37'190.70 (Fr. 36'550.-- + Fr. 640.70), welche sie am 31. Mai

- 11 - 1985 in Rechnung gestellt hatte (Beleg 21, Aktenordner 1). Die Gemeinde bezahlte am

2. Juli 1986 Fr. 25'000.-- und verlangte den Rest mit der B_________ abzuklären (Be- leg 21/III, Aktenordner 1). Die Y_________ rechnete die Zahlung auf den Restbetrag der Wasserversorgung von Fr. 7'567.45, die Nebenkosten von Fr. 640.70 und Fr. 16'791.85 auf die Kanalisation an (Beleg 21/III, Aktenordner 1). Im Weiteren stellte die Y_________ gleichentags Rechnung für das Erstellen des Ausführungsprojektes und die Submissionsunterlagen im Betrag von Fr. 11'430.-- (Beleg 20, 21, Aktenordner 1). (…) Der Betrag von Fr. 31'828.85 setzt sich aus dem Restbetrag von Fr. 19'758.15 für die Honorarforderung Allgemeines Bauprojekt Kanalisation innerorts und dem Be- trag von Fr. 11'430.-- für das Erstellen des Ausführungsprojektes und der Submissi- onsunterlagen sowie irrtümlicherweise, da bereits bezahlt, für die Nebenleistungen der Kanalisation innerorts von Fr. 640.70 zusammen (S. 23f). Verwiesen sei zudem auf Tatsachenbehauptung Nr. 15 der Klage vom 4. März 1999, wo u.a. genau die obgenannten Forderungen geltend gemacht wurden (C1 07 192, S. 7). Mithin steht fest, dass der Betrag von Fr. 31‘828.85 nicht nur eingeklagt worden war, sondern dass davon bereits Fr. 640.70 (Nebenkosten) durch die Gemeinde H_________ mit dem Betrag von Fr. 25‘000.-- bezahlt worden waren, da von diesem Betrag von der Y_________ selber Fr. 640.70 auf die Nebenkosten (Fr. 640.70) ange- rechnet worden waren (vgl. auch S. 17, 61,62). 3.2 Da der Betrag von Fr. 640.70 ebenfalls bereits bezahlt wurde, reduziert sich die Forderung um diesen Betrag auf somit noch Fr. 1‘188.15 (Fr. 31‘828.85 - [Fr. 30‘000.-- + Fr. 640.70]). 4. 4.1 Mit Eingabe vom 19. November 2014 teilte die Y_________ dem Gerichte mit, dass sie die gesamte Forderung, mithin Fr. 31‘828.85, bezüglich des vorliegenden Prozessverfahrens an C_________ abgetreten habe. Dieser Eingabe lag die Forde- rungsabtretung vom 12. November 2014 bei, woraus ersichtlich ist, dass die Y_________ die Forderung im Betrage von Fr. 21‘828.85 samt Zins und zugesproche- nen Kosten an Herrn C_________ abgetreten habe (vgl. lit. K. hievor). Aufgrund der Tatsache, dass die Y_________ in ihrer Eingabe vom 19. November 2014 von der Abtretung der gesamten Forderung spricht und aufgrund der Tatsache, dass in Ziffer 1 der hinterlegten Abtretung vom erstinstanzlichen Urteil des Bezirksgerichts A_________ die Rede ist, gemäss dem der Y_________ gegenüber X_________ eine Forderung von Fr. 31‘828.85 nebst Zins zu 5% seit dem 23.07.1997 sowie die Kosten

- 12 - zustehen und der Tatsache, dass die Y_________ seinerzeit die gesamte Forderung aus der Vereinbarung vom 15. Februar 1991 an C_________ zediert hatte und dieser die gesamte Forderung, insbesondere den Betrag von Fr. 31‘828.85 an die Y_________ am 11. Januar 2011 wieder zurück zedierte, worauf in Ziffer 2 der hinter- legten Abtretung Bezug genommen wird, steht für das Gericht fest, dass es sich beim Betrag von Fr. 21‘828.85, von dem in Ziffer 3 der Abtretung die Rede ist, um einen Verschrieb handelt und es richtigerweise Fr. 31‘828.85 heissen sollte. Das Gericht wird in seiner Auffassung bestärkt, weil in Ziffer 3 von dieser Forderung die Rede ist, welche sich auf Ziffer 1 und 2 der Abtretung bezieht und zudem die zugesprochenen Kosten gemäss Urteil des Bezirksgerichts umfassen, was bei einer Teilabtretung ja nicht der Fall sein müsste. Für das Gericht steht somit fest, dass die Y_________ den gesamten Betrag von Fr. 31‘828.85 an C_________ abgetreten hat. 4.2. Wird das Streitobjekt während des Prozesses veräussert, so kann die Erwerberin oder der Erwerber an Stelle der veräussernden Partei in den Prozess eintreten (Art. 83 Abs. 1 ZPO). Als Streitobjekt werden Sachen oder Rechte bezeichnet, bei denen in einem Prozess die Sachlegitimation der Parteien durch Beziehung zu ihnen bestimmt wird. Darunter fallen bspw. eine eingeklagte Forderung, eine Sache, an welcher Eigentum, Besitz, ein beschränktes dingliches Recht oder ein rein obligatorischer Anspruch (sei es durch Leistungs- oder Feststellungsklage) geltend gemacht wird oder Immaterialgüterrechte. Der Begriff der Veräusserung ist sehr weit gefasst. Damit ist jede Übertragung eines Rechts oder des Besitzes einer Sache unter Lebenden gemeint. Es spielt keine Rolle, ob die Übertragung durch Rechtsgeschäft (Kauf, Tausch, Schenkung, Zession), mittels insolvenzrechtlicher Zwangsverwertung oder kraft Gesetz (wie namentlich bei der Le- galzession) erfolgt ist (Graber/Frei, Basler Kommentar ZPO, 2. A., N.5f. zu Art. 83 ZPO mit Hinweisen). Die Y_________ trat ihre Forderungen im Betrages von Fr. 31‘828.85 samt 5% Zins und Kosten gegenüber X_________ an C_________ ab. Diese Forderung ist Gegen- stand des vorliegenden Aberkennungsklageverfahrens, weshalb eine Veräusserung des Streitgegenstandes vorliegt. Artikel 83 ZPO sieht vor, dass der Erwerber anstelle der veräussernden Partei in den Prozess eintreten kann; er muss aber nicht. Es steht dem Erwerber somit frei, ob er das Verfahren anstelle der veräussernden Partei weiterführen will oder nicht. Mit einem Parteiwechsel muss grundsätzlich auch die veräussernde Partei einverstanden sein

- 13 - (Botschaft ZPO, 7286). Sie wird aber kaum ein Interesse haben, einen Parteiwechsel zu verhindern, da ihr nach der Veräusserung die Aktivlegitimation bzw. die Passivlegi- timation fehlt (Graber/Frei, a.a.O., N. 8 zu Art. 83 ZPO). Der Gesetzgeber hat keine Vorschriften darüber aufgestellt, wie die Mitteilung des Par- teiwechsels an das Gericht zu erfolgen hat. Da der Erwerber dem Prozess beitreten kann, jedoch nicht muss, bedarf es hier einer ausdrücklichen Erklärung des Erwerbers; das Gericht darf nicht ohne weiteres annehmen, dass ein Parteiwechsel stattfindet (Guldener, ZPR, 293). Es empfiehlt sich daher, dass die veräussernde Partei den Par- teiwechsel im Verfahren gegenüber dem Gericht schriftlich bekannt gibt und gleichzei- tig eine schriftliche Bestätigung des Erwerbers einreicht, dass er bereit ist, das Verfah- ren anstelle der bisherigen Partei weiterzuführen. Das Gesetz sagt auch nicht, bis zu welchem Zeitpunkt ein Parteiwechsel spätestens stattfinden muss. Ein Parteiwechsel kann damit jederzeit bis zum Urteilszeitpunkt und auch noch in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren erfolgen (Graber/Frei, a.a.O., N.19f. zu Art. 83 ZPO mit Hinwei- sen). Vorliegend teilte die Y_________ dem Gerichte am 19. November 2014 lediglich mit, dass sie ihre gesamte Forderung gegenüber X_________ an C_________ abgetreten habe und legte dieser Eingabe eine Forderungsabtretung bei. Weder in der Eingabe noch in der Forderungsabtretung wurde jedoch ein Parteiwechsel in diesem Verfahren erwähnt. Aufgrund der unterbliebenen Mitteilung und da das Gericht nicht ohne weite- res einen Parteiwechsel annehmen kann, bleibt es dabei, dass die Y_________ wei- terhin Partei in vorliegendem Verfahren ist und kein Parteiwechsel zu C_________ stattgefunden hat. 4.3 Veräussert der Kläger das Streitobjekt während eines laufenden Zivilverfahrens, und tritt der Erwerber nicht in den Prozess ein, verliert der Kläger grundsätzlich die Aktivlegitimation und die Klage ist abzuweisen (Schwander in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N. 26 zu Art. 83 ZPO, Gross/Zuber, Berner Kommentar ZPO, N. 18 zu Art. 83 ZPO). Das Gesetz berechtigt die veräussernde Partei nicht zur Weiterführung des Verfahrens als Prozessstandschafterin, welche den Prozess an Stelle des Erwerbers, aber im ei- genen Namen als Partei, führen könnte. Der Veräusserer kann den Prozess einzig weiterführen, wenn er (sofern dies im entsprechenden Verfahrensstadium überhaupt noch möglich ist) seine Rechtsbegehren in dem Sinne abändert, als er die Leistung an den Erwerber verlangt (Graber/Frei, a.a.O., N 10 ff. zu Art. 83 ZPO mit Hinweisen).

- 14 - 5. 5.1 Die Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG) ist eine negative Feststellungskla- ge (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,

4. A., Zürich 1997, Bd. I, N. 17 zu Art. 83 SchKG; Staehelin, Kommentar zum Bundes- gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 14 zu Art. 83 SchKG), mit der die Fest- stellung der Nichtexistenz der betriebenen Forderung verlangt werden kann, nicht aber die Aufhebung der provisorischen Rechtsöffnung (BGE 128 III 46 E. 4a). Es ist eine materielle Klage, die sich mit Ausnahme der Verteilung der Parteirollen und des Ge- richtstandes grundsätzlich nicht von einer ordentlichen Feststellungsklage unterschei- det (BGE 128 III 47, 124 III 208ff., 95 II 620; ZWR 1991 S. 382ff.). Das Urteil erlangt volle Rechtskraft (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkurs- rechts, 7. A., Bern 2003, § 19 N. 95 und 104). Der Aberkennungsprozess steht aller- dings immer notwendig mit einer Betreibung im Zusammenhang. Seine Eröffnung setzt die Einleitung einer gültigen Betreibung voraus. Ist der Aberkennungsprozess einmal eingeleitet, unterscheidet er sich nicht wesentlich von einem ausserhalb des Betrei- bungsverfahrens durchgeführten Prozess. Insbesondere ist, trotz vertauschter Partei- rollen, die Verteilung der Beweislast die gleiche, und es stehen dem klagenden Schuldner auch alle materiellrechtlichen Einreden zu. Der Aberkennungsbeklagte (Gläubiger) hat also grundsätzlich sein Rechtsverhältnis zum Schuldner und seine For- derung zu beweisen. Anderseits kann der Betriebene in diesem Verfahren alle Einre- den gegen die Forderung vorbringen, sowohl diejenigen, die er bereits bei der Rechts- öffnung geltend gemacht hat und dort als begründet erklärt wurden, als auch alle an- dern, selbst wenn sie erst nach Zustellung des Zahlungsbefehls oder gar nach Einlei- tung des Prozesses entstanden sind (BGE 128 III 44, 95 II 242/254, 620; Fritz- sche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 3. A., Zü- rich 1993, Bd. I, S. 268). 5.2 Die Frage der Aktiv- und Passivlegitimation ist nicht eine Frage der Prozessvor- aussetzungen, sondern eine solche der Sachlegitimation, die vom Richter in jedem Stadium des Verfahrens zu prüfen ist (BGE 126 III 63 E. 1a, 114 II 345 E. 3d, Vo- gel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. A., Bern 2001, 7. Kap. N. 89 f.). Die Sachlegitimation fehlt, wenn der Anspruch nicht dem Kläger zusteht oder nicht dem Beklagten gegenüber besteht. Der Entscheid über die fehlende Sachlegitimation erfolgt durch Sachurteil und lautet auf Abweisung der Klage. Aufgrund der vertauschten Par- teirollen im Aberkennungsprozess fehlt es an der Sachlegitimation der Berufungsbe- klagten, wenn der Anspruch nicht der Aberkennungsbeklagten zusteht.

- 15 - Durch die Zession ihrer Forderungen gegenüber X_________ an C_________ ging dieser Anspruch auch auf diesen über. Da C_________ nicht in dieses Verfahren ein- getreten ist und die Y_________ ihren Anspruch gegenüber X_________ an C_________ abgetreten hat, fehlt es der Y_________ in vorliegendem Verfahren an der Legitimation, um gegenüber X_________ die abgetretene Forderung geltend zu machen. Der Y_________ fehlt es daher vorliegend an der Sachlegitimation. Es gilt daher das Nichtbestehen der betriebenen Forderung festzustellen und die Berufung ist in diesem Sinne gutzuheissen. Da die Berufung gutgeheissen wird und mithin der Berufungskläger obsiegt, hat die Berufungsbeklagte sowohl die erstinstanzlichen Prozesskosten wie auch jene des Be- rufungsverfahrens zu tragen.

6. Da die Berufung infolge fehlender Sachlegitimation der Y_________ gutgeheissen werden muss, erübrigt es sich, die weiteren Rügen der Berufung, mit Ausnahme der Kosten, zu behandeln.

7. Der Berufungskläger kritisiert in seiner Berufung zu Recht, dass der Bezirksrichter nicht begründet habe, wie er die Gerichtskosten und die Parteientschädigung festge- legt habe. Zudem wird insbesondere auch die Höhe der Gerichtsgebühr beanstandet, da das Verfahren in einem normalen, wenig umfangreichen Schriftenverkehr, einzig mit einer Parteieinvernahme und ohne Schlussverhandlung, sondern bloss mit Schluss- denkschriften bestanden habe. 7.1. Das Gericht hat in seinem Urteil die Prozesskosten, welche sowohl die Gerichts- kosten als auch die Parteientschädigung umfassen (Art. 95 ZPO), von Amtes wegen festzulegen (Art. 104 f. ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich dabei nach kan- tonalem Recht (Art. 96 ZPO); für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. 7.2 Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) wird aufgrund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien so- wie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Der Streitwert beträgt Fr. 31‘828.85, so dass die Entscheidgebühr zwischen Fr. 1'800.-- und Fr. 5'000.-- (Art. 16 Abs. 1 GTar in der damals gültigen Fassung) festzulegen ist. Im Berufungsverfahren liegt die Entscheid- gebühr zwischen Fr. 1‘800 und Fr. 6‘000.-- (Art. 16 Abs. 1 GTar in der heute gültigen

- 16 - Fassung), wobei im Berufungsverfahren ein Reduktions-Koeffizient von 60 % berück- sichtigt werden kann (Art. 19 GTar). Das Dossier ist nicht sehr umfangreich, auch wenn die Unterlagen des Verfahrens C1 07 192 beigezogen wurden. Das Verfahren bestand in einem doppelten Schriften- wechsel, der Durchführung einer Instruktionssitzung, der Anhörung beider Parteien und der Hinterlage der Schlussdenkschriften. Rechtlich bot das Dossier nicht allzu grosse Schwierigkeiten. Der Bezirksrichter hat die Gerichtsgebühr erstinstanzlich auf Fr. 3‘000.-- im Rahmen des Tarifes festgesetzt, was einem Verfahren zwischen einem leichten und normalen Schwierigkeitsgrad entspricht. Die Höhe der Gerichtsgebühr ist mithin nicht zu beanstanden. Allerdings kann das Gericht nur seine effektiven Auslagen berücksichtigen und diese keinesfalls pauschal verrechnen. Im vorliegenden Verfahren sind seitens des Gerichts keine Auslagen aktenkundig, so dass auch keine hätten ver- rechnet werden können. Die gesamten erstinstanzlichen Gerichtskosten belaufen sich somit auf Fr. 3‘000.--. Da der Bezirksrichter Fr. 3‘200.-- an Gerichtskosten mit den Vor- schüssen von X_________ verrechnete aber lediglich Fr. 3‘000.-- hätte verrechnen können, hat das Bezirksgericht A_________ X_________ Fr. 200.-- zurückzuerstatten. Da die erstinstanzlichen Gerichtskosten von X_________ bezahlt wurden, schuldet die Y_________ X_________ Fr. 3‘000.-- für geleistete Vorschüsse. 7.3 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem Streitwert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar). Bei einem noch strittigen Betrag von Fr. 31‘828.85 beträgt der ordentliche Rahmen, Mehrwertsteuer inklusive (Art. 27 Abs. 5 GTar), Fr. 4‘700.-- bis Fr. 6‘800.-- (Art. 32 Abs. 1 GTar). Der Bezirksrichter hat die Par- teientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 5‘000.-- festgelegt. In An- wendung des Rahmentarifs und in Berücksichtigung, dass das Dossier nicht besonders umfangreich ist und rechtlich keine allzu grossen Schwierigkeiten bot, die Rechtsver- treter drei Schriftsätze hinterlegten und an zwei Sitzungen teilgenommen haben, wobei die Beweisaufnahmesitzung lediglich im Parteiverhör bestand, hat das Kantonsgericht keine Veranlassung, diesen Betrag abzuändern, zumal er im Rahmen des Tarifs fest- gelegt wurde und einem Dossier mit einem Schwierigkeitsgrad zwischen leicht und normal entspricht. Sowohl für die Gerichtskosten wie auch für die Parteientschädigung ging der Bezirksrichter vom gleichen Schwierigkeitsgrad aus. Mithin bleibt es bei einer Parteientschädigung von Fr. 5‘000.-- für das erstinstanzliche Verfahren. Aufgrund des

- 17 - Verfahrensausgangs schuldet die Y_________ X_________ eine Parteientschädigung von Fr. 5‘000.-- für das erstinstanzliche Verfahren. 7.4 Aufgrund derselben Kriterien wie bei erster Instanz sind auch die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens festzulegen. Bei einem Streitwert von Fr. 31‘828.85 liegt die Entscheidgebühr zwischen Fr. 1‘800 und Fr. 6‘000.-- (Art. 16 Abs. 1 GTar), wobei im Berufungsverfahren ein Reduktions-Koeffizient von 60 % berücksichtigt werden kann (Art. 19 GTar). Vorliegend rechtfertigt sich daher nach richterlichem Ermessen die Ge- bühr auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen. Auslagen sind dem Gericht keine entstanden, so dass sich die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren auf total Fr. 2‘000.-- belaufen. Diese werden mit dem von X_________ geleisteten Vorschuss von Fr. 1‘200.-- ver- rechnet, so dass die Y_________, welche auch die Gerichtskosten des Berufungsver- fahrens zu bezahlen hat, X_________ für geleistete Vorschüsse im Berufungsverfah- ren Fr. 1‘200.-- und dem Kantonsgericht Fr. 800.-- zu bezahlen hat. 7.5 Die Parteientschädigung wird pauschal gemäss dem Gesetz betreffend den Tarif und die Kosten und Entschädigungen festgelegt (Art. 260 Abs. 2 ZPO). Sie umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten der berufsmässigen Vertretung, wo- bei sich das Honorar des Rechtsbeistands in der Regel nach dem Streitwert richtet (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar). Bei einem noch strittigen Betrag von Fr. 31‘828.85 beträgt der ordentliche Rahmen, Mehrwertsteuer inklusive (Art. 27 Abs. 5 GTar), Fr. 4‘700.-- bis Fr. 6‘800.-- (Art. 32 Abs. 1 GTar). In Anwendung des Rahmentarifs und in Berücksichtigung der Bedeutung sowie der Natur des Falls, der Prozessführung der Parteien, des Umfangs der Akten, der Schwierigkeit und der vom Anwalt nützlich auf- gewandten Zeit (Art. 27 Abs. 1 GTar) und in Berücksichtigung eines Reduktionskoeffi- zienten von 60% für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht, beträgt das Honorar im Prinzip minimal Fr. 1‘880.-- und maximal Fr. 2‘720.-- (Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar). In- nerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar anhand der gleichen Kriterien wie oben betreffend die Gerichtskosten festgehalten. Vorliegend rechtfertigt sich daher nach richterlichem Ermessen die Parteientschädigung auf Fr. 2‘000.-- (Auslagen inklusive) festzusetzen. Die Y_________ schuldet demnach X_________ für das Berufungsverfahren eine Par- teientschädigung von Fr. 2‘000.--.

- 18 -

Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Berufung wird gutgeheissen und das Urteil des Bezirksgerichts A_________ vom 9. April 2013 aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass X_________ der Y_________ AG den Betrag von Fr. 31‘828.85 nebst Zins zu 5% seit dem 23. Juli 1997, die Betreibungskosten von Fr. 100.--, die Rechtsöffnungskosten von Fr. 340.-- und die Parteientschädigung von Fr. 540.-- nicht schuldet. 3. Die Y_________ AG bezahlen die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfah- rens im Betrage von Fr. 3'000.--. Diese werden mit den von X_________ geleiste- ten Vorschüssen verrechnet. Die Y_________ AG bezahlen X_________ für ge- leistete Vorschüsse Fr. 3'000.--. Nebst den Rückzahlungen (Fr. 300.-- an X_________ und Fr. 500.-- an die Y_________ AG) stattet das Bezirksgericht A_________ X_________ zusätzlich Fr. 200.-- zurück. 4. Die Y_________ AG bezahlen X_________ eine Parteientschädigung von Fr. 5‘000.-- für das erstinstanzliche Verfahren. 5. Die Y_________ AG bezahlen die Kosten des Berufungsverfahrens im Betrage von Fr. 2‘000.--. Diese werden mit dem von X_________ geleisteten Vorschuss von Fr. 1‘200.-- verrechnet. Die Y_________ AG bezahlen dem Kantonsgericht die restlichen Kosten von Fr. 800.-- und X_________ Fr. 1‘200.-- für geleistete Vorschüsse. 6. Die Y_________ AG bezahlen X_________ eine Parteientschädigung von Fr. 2‘000.-- für das Berufungsverfahren.

Sitten, 30. Juni 2015